Wählen lassen bis es passt? : Demokratieförderung und Terrorismusbekämpfung in den palästinensischen Gebieten
Fischer, SusanneDownload:
html-Format:Dokument1.html
URL | https://edoc.vifapol.de/opus/volltexte/2008/295/ |
---|---|
Dokumentart: | Bericht / Forschungsbericht / Abhandlung |
Institut: | HSFK-Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung |
Schriftenreihe: | HSFK-Standpunkte : Beiträge zum demokratischen Frieden |
Bandnummer: | 2006,05 |
Sprache: | Deutsch |
Erstellungsjahr: | 2006 |
Publikationsdatum: | 06.02.2008 |
DDC-Sachgruppe: | Politik |
BK - Basisklassifikation: | 89.57 (Politische Beteiligung) |
Sondersammelgebiete: | 3.6 Politik und Friedensforschung |
Kurzfassung auf Deutsch:
Wie sollen sich westliche Demokratien verhalten, wenn in Staaten, von denen sie stets mehr Demokratie fordern, demokratisch gewählt wurde, der Wahlausgang aber nicht der gewünschte ist? Dies ist im Januar 2006 in den palästinensischen Gebieten passiert. Gewonnen hat bekanntlich Hamas, die von den Vereinigten Staaten (USA) und der Europäischen Union (EU) als Terrororganisation eingestuft wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es verständlich, dass USA und EU ihre finanzielle Unterstützung für die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) nach dem Wahlsieg von Hamas stoppten. Schließlich mussten sie fürchten, so den Terror zu unterstützen, den sie doch zugleich bekämpfen. Doch dadurch verschlechterte sich die Situation im Nahen Osten weiter. U.a. konnte die PA über Monate keine Gehälter an ihre Angestellten auszahlen, darunter auch die Sicherheitskräfte. Die desolate Lage heizte die Konkurrenz zwischen Fatah und Hamas an, und mit Präsident Abbas‘ Ankündigung von Neuwahlen im Dezember 2006 kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der beiden Parteien. Um einen palästinensischen Bürgerkrieg zu verhindern und einen stabilen Frieden in der gesamten Region herzustellen, dürfen Terrorismusbekämpfung und Demokratieförderung vom „Westen“ nicht mehr als Gegensätze wahrgenommen, sondern müssen zusammengedacht werden. Susanne Fischer beleuchtet das vermeintliche Dilemma und unterbreitet Vorschläge zu dessen Überwindung.
Für Dokumente, die in elektronischer Form über Datenenetze angeboten werden, gilt uneingeschränkt das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Insbesondere gilt:
Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (Paragraph 53 Urheberrecht). Die Herstellung und Verbreitung von weiteren Reproduktionen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers gestattet.
Der Benutzer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und kann bei Mißbrauch haftbar gemacht werden.