Rechtsrealität versus Realpolitik : die Strafanzeige in Deutschland gegen Rumsfeld wegen der Folterungen in Abu Graib
Fischer-Lescano, AndreasDownload:
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URL | https://edoc.vifapol.de/opus/volltexte/2008/308/ |
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Dokumentart: | Bericht / Forschungsbericht / Abhandlung |
Institut: | HSFK-Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung |
Schriftenreihe: | HSFK-Standpunkte : Beiträge zum demokratischen Frieden |
Bandnummer: | 01,2005 |
Sprache: | Deutsch |
Erstellungsjahr: | 2005 |
Publikationsdatum: | 07.02.2008 |
DDC-Sachgruppe: | Politik |
BK - Basisklassifikation: | 89.58 (Politische Gewalt) |
Sondersammelgebiete: | 3.6 Politik und Friedensforschung |
Kurzfassung auf Deutsch:
Gerade hatten sich die transatlantischen Spannungen wieder beruhigt und George W. Bush schickt sich an, die Bundesrepublik zu besuchen. Ob seinem Verteidigungsminister eine Teilnahme an dieser Versöhnungsreise anzuraten ist? Das hängt davon ab, wie der Generalbundesanwalt mit der Strafanzeige verfahren wird, die der deutsche Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck in der Bundesrepublik im Namen von vier irakischen Staatsangehörigen und der US-amerikanischen Organisation "Center for Constitutional Rights" (CCR) gegen Donald Rumsfeld und weitere neun US-Funktionäre wegen der Foltervorwürfe in Abu Ghraib erstattet hat. Das CCR hatte Rumsfeld bereits eine empfindliche Niederlage vor dem US Supreme Court wegen der Häftlinge auf Guantánamo beigebracht. Auch vor deutschen Gerichten droht nun Ungemach, selbst wenn sich die Bundesregierung im transatlantischen Konsens mit aller Macht gegen ein Verfahren wegen der Vorfälle in Abu Ghraib stemmen würde. Andreas Fischer-Lescano argumentiert, dass es aufgrund des im Juni 2002 in der Bundesrepublik eingeführten Völkerstrafgesetzbuchs und der Normen des humanitären Völkerrechts eine Ermittlungs- und Verfolgungspflicht für den Generalbundesanwalt gibt. Die Vorwürfe gegen die beschuldigten militärischen und zivilen Vorgesetzten in den USA sind bislang nicht ausreichend gerichtlich verfolgt worden. Mit der Aburteilung niedrigrangiger Soldaten ist den völkerrechtlichen Verfolgungspflichten nicht Genüge getan.
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