Frieden durch Recht : zur Verteidigung einer Idee gegen "die harten Tatsachen" der internationalen Politik
Brock, LotharDownload:
pdf-Format: Dokument 1.pdf (233 KB)
URL | https://edoc.vifapol.de/opus/volltexte/2008/313/ |
---|---|
Dokumentart: | Bericht / Forschungsbericht / Abhandlung |
Institut: | HSFK-Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung |
Schriftenreihe: | HSFK-Standpunkte : Beiträge zum demokratischen Frieden |
Bandnummer: | 03,2004 |
Sprache: | Deutsch |
Erstellungsjahr: | 2004 |
Publikationsdatum: | 08.02.2008 |
DDC-Sachgruppe: | Politik |
BK - Basisklassifikation: | 89.76 (Friedensforschung, Konfliktforschung), 86.02 () |
Sondersammelgebiete: | 3.6 Politik und Friedensforschung |
Kurzfassung auf Deutsch:
Totgesagte leben bekanntlich länger. Dies gilt auch für die Rolle des Rechts bei der Friedenssicherung. Ein aktuelles Beispiel dafür ist das Urteil des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten zur Situation der Gefangenen in Guantanamo. Das Gericht hat festgestellt, dass die Gefangenen ein Anrecht auf eine gerichtliche Anhörung haben und den US-Rechtsweg bemühen können. Für die gegenwärtige Administration bedeutet dieses Urteil eine Niederlage. Bis zuletzt hatte sie darauf bestanden, dass der "Kampf gegen den Terror" und "harte Tatsachen" der internationalen Politik die "besonderen Maßnahmen" rechtfertigten. Das Völkerrecht sei im Fall der Guantanamo-Häftlinge nicht bindend. Versuche dieser Art gibt es viele. Oft versucht die Politik, das Recht nach Maßgabe ihrer Interessen umzudeuten oder zu instrumentalisieren. Doch gerade die Versuche, das Recht zu manipulieren, zeigen, dass seine Bedeutung ungebrochen ist. Handlungen sollen durch Rückgriffe auf die Sprache des Rechts als legitim erscheinen - schließlich sind Regierungen demokratischer Staaten auf die Zustimmung ihrer Bürger angewiesen. Wer sich jedoch der Sprache des Rechts bedient, unterwirft sich seiner Logik. Es ist nicht möglich, das Recht nur in Teilen wahrzunehmen und anzuwenden, denn es liegt in seiner Natur, dass es universal ist und sich Partikularinteressen entzieht. Ist Ordnung über Recht nicht mehr herzustellen, muss das Recht weiter entwickelt werden. Dies veranschaulicht Lothar Brock in seinem Standpunkt.
Für Dokumente, die in elektronischer Form über Datenenetze angeboten werden, gilt uneingeschränkt das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Insbesondere gilt:
Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (Paragraph 53 Urheberrecht). Die Herstellung und Verbreitung von weiteren Reproduktionen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers gestattet.
Der Benutzer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und kann bei Mißbrauch haftbar gemacht werden.