Angst vor Bindung? : Das ambivalente Verhältnis von Demokratien zum Internationalen Strafgerichtshof
Deitelhoff, NicoleDownload:
pdf-Format: Dokument 1.pdf (373 KB)
URL | https://edoc.vifapol.de/opus/volltexte/2008/327/ |
---|---|
Dokumentart: | Bericht / Forschungsbericht / Abhandlung |
Institut: | HSFK-Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung |
Schriftenreihe: | HSFK-Standpunkte : Beiträge zum demokratischen Frieden |
Bandnummer: | 05,2002 |
Sprache: | Deutsch |
Erstellungsjahr: | 2002 |
Publikationsdatum: | 13.02.2008 |
DDC-Sachgruppe: | Politik |
BK - Basisklassifikation: | 89.35 (Demokratie), 86.40 (Internationales Strafrecht, Internationales Strafprozeßrecht) |
Sondersammelgebiete: | 3.6 Politik und Friedensforschung |
Kurzfassung auf Deutsch:
Die Idee internationaler Tribunale zur Strafverfolgung von Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gibt es schon lange. Die Prozesse von Nürnberg und Tokio waren historische Vorläufer der späteren Tribunale für die Ahndung von Kriegsverbrechen in Ruanda und Jugoslawien. Während hier Gewaltherrscher angeklagt und verurteilt wurden, kam in anderen Fällen, wie etwa Kambodscha, kein Tribunal zum Einsatz. Nicole Deitelhoff analysiert im vorliegenden HSFK-Standpunkt, weshalb es notwendig ist, eine solche Gerichtsbarkeit "à la carte" zu beenden und das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit durch die Einrichtung eines internationalen Strafgerichts auch in die zwischenstaatlichen Beziehungen zu übertragen. Von demokratischen Staaten wäre zu erwarten, dass sie einen solchen Schritt ausnahmslos begrüßen und unterstützen. Schließlich folgen demokratische Systeme dem Primat des Rechts. Tatsächlich existieren jedoch massive Widerstände, vor allem durch die "Superdemokratie" USA, zu deren Selbstbild es nicht passt, möglicherweise Rechenschaft vor einem "Schurkengericht" ablegen zu müssen. Die Angst, Kompetenzen an eine über- bzw. außerstaatliche Instanz abzugeben, spielt mit Ressentiments gegenüber Nicht-Demokratien zusammen. Doch stellen Versuche, einen Sonderstatus einzunehmen, das ganze Unternehmen in Frage, da nur die Schaffung eines für alle gleichermaßen verbindlichen Rechtssystems Chancen für einen dauerhaften Frieden eröffnet.
Für Dokumente, die in elektronischer Form über Datenenetze angeboten werden, gilt uneingeschränkt das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Insbesondere gilt:
Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (Paragraph 53 Urheberrecht). Die Herstellung und Verbreitung von weiteren Reproduktionen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers gestattet.
Der Benutzer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und kann bei Mißbrauch haftbar gemacht werden.