Menschliches Leid durch überlegende Feuerkraft : Demokratien und der Einsatz von Streubomben im Krieg
Wisotzki, SimoneDownload:
pdf-Format: Dokument 1.pdf (244 KB)
URL | https://edoc.vifapol.de/opus/volltexte/2008/331/ |
---|---|
Dokumentart: | Bericht / Forschungsbericht / Abhandlung |
Institut: | HSFK-Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung |
Schriftenreihe: | HSFK-Standpunkte : Beiträge zum demokratischen Frieden |
Bandnummer: | 03,2002 |
Sprache: | Deutsch |
Erstellungsjahr: | 2002 |
Publikationsdatum: | 13.02.2008 |
DDC-Sachgruppe: | Politik |
BK - Basisklassifikation: | 89.87 (Waffen, Kampfmittel), 89.35 (Demokratie) |
Sondersammelgebiete: | 3.6 Politik und Friedensforschung |
Kurzfassung auf Deutsch:
"Auch die Truppen der NATO haben für die Folgen der Luftoperation teuer bezahlt", konstatiert General Klaus Reinhardt in seinen Tagebuchaufzeichnungen als deutscher Kommandeur im Kosovo und beschreibt die Gefahren von Blindgängern für die eigenen Truppen. Doch nicht nur in den Kriegen auf dem Balkan, auch in Afghanistan setzen die NATO bzw. die USA und Großbritannien Streubomben ein - also Waffen, die die Verhältnismäßigkeit in der Kriegsführung konterkarieren, da ihnen nicht nur Soldaten, sondern auch Zivilisten zum Opfer fallen. In ihrem HSFK-Standpunkt diskutiert die Autorin deshalb das Verhältnis dieser Waffentechnologie zu den Prinzipien des humanitären Völkerrechts.Im Vordergrund steht dabei der Widerspruch in der Kriegsstrategie von Demokratien, die Opfer vermeiden wollen, aber durch den Einsatz von Streubomben unkalkulierbare "Kollateralschäden" in Kauf nehmen. Einen weiteren Aspekt bilden die daraus resultierenden, nicht unerheblichen Kriegsfolgekosten im Irak, im Kosovo und in Afghanistan. Ob die Initiativen verschiedener Nichtregierungsorganisationen, den Einsatz von Streubomben zu beschränken oder gar zu verbieten - vergleichbar dem Ottawa-Vertrag von 1997 zu Anti-Personenminen -, Eingang in das Völkerrecht finden, scheint ungewiss. Afghanistan hat gezeigt, dass auch in den Kriegen der Demokratien die Schonung der Zivilbevölkerung nicht an erster Stelle steht.
Für Dokumente, die in elektronischer Form über Datenenetze angeboten werden, gilt uneingeschränkt das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Insbesondere gilt:
Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (Paragraph 53 Urheberrecht). Die Herstellung und Verbreitung von weiteren Reproduktionen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers gestattet.
Der Benutzer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und kann bei Mißbrauch haftbar gemacht werden.