Internationalisierung der Sicherheitsgewährleistung : Rechtsfragen der deutschen Mitgliedschaft in der Nato
Fischer-Lescano, Andreas ; Kommer, Steffen ; Frisina, LorraineDownload:
pdf-Format: Dokument 1.pdf (692 KB)
URL | https://edoc.vifapol.de/opus/volltexte/2013/4132/ |
---|---|
Dokumentart: | Bericht / Forschungsbericht / Abhandlung |
Institut: | SFB 597 Staatlichkeit im Wandel |
Schriftenreihe: | TranState working papers |
Bandnummer: | 91 |
Sprache: | Deutsch |
Erstellungsjahr: | 2009 |
Publikationsdatum: | 09.01.2013 |
Originalveröffentlichung: | http://www.sfb597.uni-bremen.de/pages/download.php?ID=106&SPRACHE=DE&TABLE=AP&TYPE=PDF (2009) |
SWD-Schlagwörter: | Deutschland , Mtigliedschaft , Kontrolle , NATO , Völkerrecht |
DDC-Sachgruppe: | Politik |
BK - Basisklassifikation: | 86.91 (Recht der internationalen Organisationen), 89.72 (Internationale Organisationen) |
Sondersammelgebiete: | 3.6 Politik und Friedensforschung |
Kurzfassung auf Deutsch:
Der Artikel befasst sich vor dem Hintergrund einer internationalisierten Sicherheitsgewährleistung mit den nationalen und völkerrechtlichen Rechtsentwicklungen im Zusammenhang mit der Deutschen NATO-Mitgliedschaft. Dabei werden zunächst die verfassungsrechtlichen Änderungen nachvollzogen, die den Beitritt der Bundesrepublik zum Nordatlantikpakt vorbereiteten. Ausgehend von der „Blauhelmentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (1994) wird anschließend die gesetzgeberische Entsprechung in Form des Parlamentsbeteiligungsgesetzes dargestellt. Trotz der grundsätzlich erforderlichen Zustimmung des Bundestages zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr zeigt sich, dass die Exekutive sowohl bei der operativen Durchführung von NATOEinsätzen als auch bei der Formulierung der strategischen Ausrichtung des Verteidigungsbündnisses in weiten Bereichen unkontrolliert bleibt. Die anzuführenden Gerichtsverfahren auf nationaler Ebene mit Bezug zur NATO-Mitgliedschaft Deutschlands konnten die unzulängliche Rechtskontrolle durch internationale Gerichte nicht ausgleichen. Während der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Zuständigkeit restriktiv auslegt, wird die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) und des Internationale Strafgerichtshofs (ICC) einmal durch die eingeschränkte Unterwerfungserklärung Deutschlands (IGH), ein andermal durch die fehlende Definition des Aggressionstatbestandes durch die Vertragsparteien des Rom-Statuts (ICC), verhindert. Spannungen mit dem internationalen Recht lassen sich insbesondere hinsichtlich der Immunitätsregelungen in dem NATO-Truppenstatut, welche mit der im III. Genfer Abkommen vorgesehenen Bestrafungspflicht für Kriegsverbrechen kollidieren könnte, aufzeigen.
Für Dokumente, die in elektronischer Form über Datenenetze angeboten werden, gilt uneingeschränkt das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Insbesondere gilt:
Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (Paragraph 53 Urheberrecht). Die Herstellung und Verbreitung von weiteren Reproduktionen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers gestattet.
Der Benutzer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und kann bei Mißbrauch haftbar gemacht werden.