Der europäische Verfassungsgerichtsverbund
Voßkuhle, AndreasDownload:
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URL | https://edoc.vifapol.de/opus/volltexte/2013/4149/ |
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Dokumentart: | Bericht / Forschungsbericht / Abhandlung |
Institut: | SFB 597 Staatlichkeit im Wandel |
Schriftenreihe: | TranState working papers |
Bandnummer: | 106 |
Sprache: | Deutsch |
Erstellungsjahr: | 2009 |
Publikationsdatum: | 18.01.2013 |
Originalveröffentlichung: | http://www.sfb597.uni-bremen.de/pages/download.php?ID=146&SPRACHE=DE&TABLE=AP&TYPE=PDF (2009) |
SWD-Schlagwörter: | Deutschland / Bundesverfassungsgericht , Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte , Europäische Union / Gerichtshof , Kooperation |
DDC-Sachgruppe: | Politik |
BK - Basisklassifikation: | 89.73 (Europapolitik, Europäische Union), 86.44 (Staatsrecht, Verfassungsrecht: Allgemeines), 86.86 (Europarecht: Allgemeines) |
Sondersammelgebiete: | 3.6 Politik und Friedensforschung |
Kurzfassung auf Deutsch:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sind mit unterschiedlichen, funktional aber vergleichbaren Aufgaben im europäischen Mehrebenensystem betraut. Sie wirken insofern auch nicht gegeneinander, sondern im Rahmen eines „europäischen Verfassungsgerichtsverbundes“. Mit diesem Begriff umschreibt der Beitrag die vielfältigen Techniken des Zusammenspiels der genannten Gerichte und vermeidet damit starre Festlegungen wie „Gleichordnung“ oder „Überordnung“ und „Unterordnung“. Die rechtlichen Grundlagen für eine so verstandene Kooperation finden sich in den Prinzipien der Völkerrechtsfreundlichkeit und auch in der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, – die im Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgericht betont herausgearbeitet wird. Zum anderen wird das europäische Recht durch die Rezeption nationaler Rechtsprinzipien geprägt, wobei aus deutscher Sicht vor allem der Grundrechtsschutz zu nennen ist. So hat sich die Individualbeschwerde zum EGMR inzwischen zu einem die Verfassungsbeschwerde ergänzenden Rechtsschutz entwickelt. Bedeutsam ist ferner, dass der Vertrag von Lissabon die Wahrung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten ausdrücklich zu einem Verfassungsprinzip der EU erklärt hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das im Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu eingeführte Maßstab der Identitätskontrolle, mit dem die äußersten Grenzen der europäischen Integration überwacht werden sollen, als eine Ausprägung des Verbundes zwischen BVerfG und EuGH.
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