UN-Sicherheitsrat und Friedenssicherung
Keller, UlrichDownload:
pdf-Format: Dokument 1.pdf (575 KB)
URL | https://edoc.vifapol.de/opus/volltexte/2013/4604/ |
---|---|
Dokumentart: | Bericht / Forschungsbericht / Abhandlung |
Institut: | DGVN - Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. |
Schriftenreihe: | UN-Basis-Informationen / Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V., DGVN |
Bandnummer: | 41 |
Sprache: | Deutsch |
Erstellungsjahr: | 2009 |
Publikationsdatum: | 24.10.2013 |
Originalveröffentlichung: | http://www.dgvn.de/fileadmin/user_upload/PUBLIKATIONEN/Basis_Informationen/basisinfo41_sec_counc.pdf (2009) |
SWD-Schlagwörter: | Vereinte Nationen , Friedenssicherheit |
DDC-Sachgruppe: | Politik |
BK - Basisklassifikation: | 89.70 (Internationale Beziehungen: Allgemeines), 89.71 (Internationale Zusammenarbeit: Allgemeines), 89.72 (Internationale Organisationen) |
Sondersammelgebiete: | 3.6 Politik und Friedensforschung |
Kurzfassung auf Deutsch:
Der Sicherheitsrat ist eines der sechs Hauptorgane der Vereinten Nationen (UN). Die Mitgliedstaaten haben ihm in der Charta der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die „Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ übertragen. Besondere Verantwortung fällt dabei den fünf ständigen Mitgliedern zu, welche nicht zuletzt aufgrund ihres Vetorechts die Praxis der Friedenssicherung bestimmen. Die regelmäßige Selbstblockade des Rates während des Ost-West-Konflikts ging mit der vorsichtigen Entwicklung eines neuen Instruments der Friedenssicherung einher, den so genannten „Blauhelmen“. Seit dem Ende der Blockkonfrontation ist dem Rat mit neuer Einigkeit und neuem Handlungsspielraum zugleich die Verantwortung für Konflikte neuen Typs zugewachsen, die vornehmlich nicht zwischen, sondern innerhalb von Staaten auftreten. Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 hat der Rat auch im Bereich der Terrorismusbekämpfung zunehmend eine wichtige Rolle angenommen. Die Kompetenzen, die er bei der Wahrung des Weltfriedens wahrnimmt, seine Erfolge und sein Scheitern sowie die Diskussion um seine Reform stehen stellvertretend für das mühsame Ringen um Weltordnung und Weltorganisation.
Für Dokumente, die in elektronischer Form über Datenenetze angeboten werden, gilt uneingeschränkt das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Insbesondere gilt:
Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (Paragraph 53 Urheberrecht). Die Herstellung und Verbreitung von weiteren Reproduktionen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers gestattet.
Der Benutzer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und kann bei Mißbrauch haftbar gemacht werden.