Legitimitätsressourcen im Übergang von antiker zu mittelalterlicher Staatlichkeit : zwei Perspektiven auf postimperiale Governance
Bothe, Lukas ; Grundmann, KaiDownload:
pdf-Format: Dokument 1.pdf (873 KB)
URL | https://edoc.vifapol.de/opus/volltexte/2015/5728/ |
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Dokumentart: | Bericht / Forschungsbericht / Abhandlung |
Institut: | SFB 700 FU Berlin |
Schriftenreihe: | SFB-Governance working paper series |
Bandnummer: | 44 |
Sprache: | Deutsch |
Erstellungsjahr: | 2013 |
Publikationsdatum: | 07.04.2015 |
Originalveröffentlichung: | http://www.sfb-governance.de/publikationen/working_papers/wp44/SFB-Governance-Working-Paper-44.pdf# (2013) |
SWD-Schlagwörter: | Governance , Römisches Reich , |
DDC-Sachgruppe: | Politik |
BK - Basisklassifikation: | 89.00 (), 89.31 (Staatslehre) |
Sondersammelgebiete: | 3.6 Politik und Friedensforschung |
Kurzfassung auf Deutsch:
Unter Berücksichtigung des Governance-Paradigmas des SFB 700 liegt es nahe, die spätantiken und frühmittelalterlichen Nachfolgereiche Roms im Westen als Räume begrenzter Staatlichkeit anzusehen. Die Nachfolgereiche, die sich in den ehemaligen Provinzen etablierten, unterschieden sich vom Römischen Reich auch durch einen oftmals stark zurückgenommenen Regelungsanspruch und eine verminderte Regel(durch)setzungsfähigkeit. Häufig genug aber gelang es dennoch, Governance-Leistungen im Bereich der öffentlichen Ordnung zur Verfügung zu stellen. Die beiden Fallstudien zum ostgotischen Italien und dem Frankenreich in Gallien zeigen auf, welche Maßnahmen jeweils ergriffen wurden, um besonders (Rechts-)Sicherheit und „rule of law“ herzustellen. Im ostgotischen Fallbeispiel wird eine Vielzahl an Maßnahmen beobachtet, die zunächst disparat und unverbunden anmuten, unter der Perspektive der Governance-Forschung allerdings klar auf die Monopolisierung von Legitimitätsressourcen zur Herrschaftssicherung abzielen. Das fränkische Fallbeispiel bietet hingegen eine Interpretation der Rechtsquellen, deren zwei wesentliche Charakteristika in der Schaffung einer Anreizstruktur für den gerichtsförmlichen Konfliktaustrag sowie in der Herstellung von Öffentlichkeit als Verbindlichkeitsgarant gefällter Entscheidungen liegen.
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