Der Atomdeal : die indisch-amerikanische Nuklearkooperation und ihre Auswirkung auf das globale Nichtverbreitungsregime
Müller, Harald ; Rauch, CarstenDownload:
pdf-Format: Dokument 1.pdf (248 KB)
URL | http://edoc.vifapol.de/opus/volltexte/2007/143/ |
---|---|
Dokumentart: | Bericht / Forschungsbericht / Abhandlung |
Institut: | HSFK-Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung |
Schriftenreihe: | HSFK-Report |
Bandnummer: | 2007,06 |
Sprache: | Deutsch |
Erstellungsjahr: | 2007 |
Publikationsdatum: | 10.12.2007 |
SWD-Schlagwörter: | Indien , USA , Kernenergiepolitik |
DDC-Sachgruppe: | Politik |
BK - Basisklassifikation: | 89.77 (Rüstungspolitik) |
Sondersammelgebiete: | 3.6 Politik und Friedensforschung |
Kurzfassung auf Deutsch:
Ein „Atomdeal“ zwischen Indien und den USA erscheint als fast beschlossene Sache. Zumindest verhandeln die beiden Mächte seit gut zwei Jahren über die Konditionen eines solchen Nuklearabkommens, das den zivilen Nuklearhandel zwischen den beiden Staaten wieder ermöglichen soll. Dabei ist den Indern daran gelegen, anerkanntes Mitglied des „nuklearen Clubs“ zu werden. Die USA dagegen legen Wert darauf, dass Indien im Gegenzug ein Sicherheitsabkommen mit der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEO) abschließt, das regelmäßige Inspektionen umfasst. Dieser "Deal" ist deshalb brisant, weil Indien kein Mitglied des Nuklearen Nichtverbreitungsvertrages (NVV) ist und spätestens seit 1998 über Atomwaffen verfügt. Im Falle eines Abkommens würden die USA dem indischen Nuklearprogramm einen Sonderstatus zuerkennen. Dabei besteht die Gefahr, dass der ohnehin geschwächte NVV noch weiter unterwandert werden könnte. Wie der aus dem „Atomdeal“ erwachsende Schaden für den NVV möglicherweise gemildert werden könnte und wie sich Deutschland verhalten sollte, zeigen Harald Müller und Carsten Rauch in ihrem Report.
Für Dokumente, die in elektronischer Form über Datenenetze angeboten werden, gilt uneingeschränkt das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Insbesondere gilt:
Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (Paragraph 53 Urheberrecht). Die Herstellung und Verbreitung von weiteren Reproduktionen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers gestattet.
Der Benutzer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und kann bei Mißbrauch haftbar gemacht werden.
Zugriffsstatistik
(Anzahl Downloads)
