Impulse für das Biowaffenregime : ein provisorischer Compliance-Mechanismus als Schritt aus der Sackgasse
Becker, Una ; Müller, Harald ; Wunderlich, CarmenDownload:
pdf-Format: Dokument 1.pdf (188 KB)
URL | http://edoc.vifapol.de/opus/volltexte/2007/170/ |
---|---|
Dokumentart: | Bericht / Forschungsbericht / Abhandlung |
Institut: | HSFK-Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung |
Schriftenreihe: | HSFK-Report |
Bandnummer: | 2005,07 |
Sprache: | Deutsch |
Erstellungsjahr: | 2005 |
Publikationsdatum: | 14.12.2007 |
SWD-Schlagwörter: | B-Waffen-Abkommen , Biologische Waffe , Vebot , Rechtsfolge , Vertragsverletzung |
DDC-Sachgruppe: | Politik |
BK - Basisklassifikation: | 89.77 (Rüstungspolitik), 89.87 (Waffen, Kampfmittel) |
Sondersammelgebiete: | 3.6 Politik und Friedensforschung |
Kurzfassung auf Deutsch:
Im Juli 2001 ist das Biowaffen-Übereinkommen (BWÜ) in eine Sackgasse geraten, denn die Verhandlungen über ein BWÜ-Protokoll scheiterten. Dies lag vor allem am Widerstand der USA, deren Haltung sich in absehbarer Zeit nicht ändern wird. Da ein Abkommen ohne ein effektives Überwachungs- und Kontrollsystem unwirksam ist, untersuchen die Autor/innen, wie die bis dato defizitären Compliance-Mechanismen des BWÜ gestärkt werden können. Auf der Grundlage einer Analyse des Überwachungs- und Kontrollsystems des Nuklearen Nichtverbreitungsvertrags (NVV) und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) sowie der bisherigen Erfahrungen der Vereinten Nationen im Umgang mit vermuteten Vertragsbrüchen entwickeln sie einen Vorschlag für einen vorläufigen, nicht institutionalisierten Compliance-Mechanismus. Der Vorschlag von Una Becker, Harald Müller und Carmen Wunderlich besteht aus vier Elementen und erfüllt die Anforderungen, die an effektive Compliance-Prozeduren zu richten sind. Dazu gehört die Fähigkeit, Vertragsbrüche überhaupt zu erkennen, die nötigen Fakten zu sammeln und diese von unabhängigen Experten prüfen zu lassen. Zudem empfehlen die Autor/innen, dass zwischen den bisher verfügbaren Handlungsebenen eine weitere eingezogen wird. Bislang gab es nur die Ebene der relativ schwachen bilateralen Konsultationen und die der politisch aufgeladenen Diskussion im Sicherheitsrat. Beim provisorischen Compliance-Mechanismus sind Verhandlungen und Entscheidungen im Sicherheitsrat nicht notwendig, die bislang das entscheidende Hindernis für eine zügige Umsetzung des BWÜ waren. Der Vorschlag müsste lediglich die Entscheidungsprozesse in der Generalversammlung passieren. Somit könnte die Einhaltung des BWÜ bis zur Verabschiedung eines Protokolls kontrolliert werden und die Gefahr, dass das Regime durch Vertragsbrüche und Selbsthilfekonzepte unterminiert wird, würde noch rechtzeitig abgewendet.
Für Dokumente, die in elektronischer Form über Datenenetze angeboten werden, gilt uneingeschränkt das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Insbesondere gilt:
Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (Paragraph 53 Urheberrecht). Die Herstellung und Verbreitung von weiteren Reproduktionen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers gestattet.
Der Benutzer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und kann bei Mißbrauch haftbar gemacht werden.
Zugriffsstatistik
(Anzahl Downloads)
