Begründungen von Minderheitenrechten
Frank, MartinDownload:
pdf-Format: Dokument 1.pdf (290 KB)
URL | http://edoc.vifapol.de/opus/volltexte/2008/500/ |
---|---|
Dokumentart: | Bericht / Forschungsbericht / Abhandlung |
Institut: | INIIS Uni Bremen |
Schriftenreihe: | InIIS-Arbeitspapier |
Bandnummer: | 25 |
Sprache: | Deutsch |
Erstellungsjahr: | 2002 |
Publikationsdatum: | 16.08.2008 |
Originalveröffentlichung: | http://www.iniis.uni-bremen.de/pages/arbeitspapierBeschreibung.php?ID=14&SPRACHE=DE (2002) |
DDC-Sachgruppe: | Politik |
BK - Basisklassifikation: | 89.42 (Staat und Bürger), 89.05 (), 86.85 (Menschenrechte), 86.46 (Staatsrecht, Verfassungsrecht: Sonstiges), 71.63 (Minderheitenproblem) |
Sondersammelgebiete: | 3.6 Politik und Friedensforschung |
Kurzfassung auf Deutsch:
Noch bis ungefähr zum Ende der 80er Jahre konnten im Bereich der Minderheitenrechte zwei Sachverhalte festgestellt werden. Die erste Entwicklung ist die oft beschriebene Abneigung bis Feindseligkeit von politischer Theorie und Praxis gegenüber Minderheitenschutzmassnahmen, die über ein allgemeines Diskriminierungsverbot hinausgehen. Dies wird zumeist mit dem dezidiert individualistischen Ansatz in Verbindung gebracht, der mit seiner strikten Betonung des Menschenrechtsschutzes in der Nachkriegszeit die Auffassungen der wichtigsten internationalen Organisationen bestimmte und in den verschiedenen Konventionen und Menschenrechtsdeklarationen zum Ausdruck kam. Obwohl in diesem Gesamtbild der internationalen Deklarationen durchaus kollektivistische (nichtindividualistische) Elemente vorhanden waren (z.B. das Selbstbestimmungsrecht der Völker oder das Genozidverbot), wurden diese zumeist in das individualistische Paradigma eingepasst oder entsprechend uminterpretiert. Die meisten Kommentatoren sind sich im Rückblick darin einig, dass im Verlauf der 80er Jahre diese herrschende Meinung zunehmend unter Druck geriet und in entscheidenden Teilen langsam aufbrach. Die neue Hervorhebung des internationalen Minderheitenschutzes zu Beginn der 90er Jahre dokumentiert diese Veränderung. Vor diesem Hintergrund muss es durchaus paradox erscheinen, dass in vielen innerstaatlichen und bilateralen Verhältnissen Minderheitenrechte schon längere Zeit eine Selbstverständlichkeit darstellen. Als derartige Anachronismen sind natürlich die Verhältnisse in Kanada, Belgien, Österreich u.a. einschlägig. Wenn man beispielsweise bedenkt, dass mitten in der Hochzeit des individualistischen Paradigmas Dänemark und Deutschland 1955 die sog. Bonn- Kopenhagener Erklärungen unterzeichnet haben, die eine Reihe sehr weitreichender Rechte für die dänische Minderheit in Schleswig-Holstein und die deutsche Minderheit in Süddänemark vorsehen, welche keineswegs einer simplen individualistischen Logik vollständig zugänglich sind, dann wird es für den systematischen Theoretiker schwer zu erkennen, wie beides in einen einheitlichen Begriffsrahmen zu bringen und zu rechtfertigen ist.
Für Dokumente, die in elektronischer Form über Datenenetze angeboten werden, gilt uneingeschränkt das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Insbesondere gilt:
Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (Paragraph 53 Urheberrecht). Die Herstellung und Verbreitung von weiteren Reproduktionen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers gestattet.
Der Benutzer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und kann bei Mißbrauch haftbar gemacht werden.