Internationalisierung der Sicherheitsgewährleistung : Rechtsfragen der deutschen Mitgliedschaft in der Nato

Fischer-Lescano, Andreas ; Kommer, Steffen ; Frisina, Lorraine

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URL http://edoc.vifapol.de/opus/volltexte/2013/4132/
Dokumentart: Bericht / Forschungsbericht / Abhandlung
Institut: SFB 597 Staatlichkeit im Wandel
Schriftenreihe: TranState working papers
Bandnummer: 91
Sprache: Deutsch
Erstellungsjahr: 2009
Publikationsdatum: 09.01.2013
Originalveröffentlichung: http://www.sfb597.uni-bremen.de/pages/download.php?ID=106&SPRACHE=DE&TABLE=AP&TYPE=PDF (2009)
SWD-Schlagwörter: Deutschland , Mtigliedschaft , Kontrolle , NATO , Völkerrecht
DDC-Sachgruppe: Politik
BK - Basisklassifikation: 86.91 (Recht der internationalen Organisationen), 89.72 (Internationale Organisationen)
Sondersammelgebiete: 3.6 Politik und Friedensforschung

Kurzfassung auf Deutsch:

Der Artikel befasst sich vor dem Hintergrund einer internationalisierten Sicherheitsgewährleistung mit den nationalen und völkerrechtlichen Rechtsentwicklungen im Zusammenhang mit der Deutschen NATO-Mitgliedschaft. Dabei werden zunächst die verfassungsrechtlichen Änderungen nachvollzogen, die den Beitritt der Bundesrepublik zum Nordatlantikpakt vorbereiteten. Ausgehend von der „Blauhelmentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (1994) wird anschließend die gesetzgeberische Entsprechung in Form des Parlamentsbeteiligungsgesetzes dargestellt. Trotz der grundsätzlich erforderlichen Zustimmung des Bundestages zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr zeigt sich, dass die Exekutive sowohl bei der operativen Durchführung von NATOEinsätzen als auch bei der Formulierung der strategischen Ausrichtung des Verteidigungsbündnisses in weiten Bereichen unkontrolliert bleibt. Die anzuführenden Gerichtsverfahren auf nationaler Ebene mit Bezug zur NATO-Mitgliedschaft Deutschlands konnten die unzulängliche Rechtskontrolle durch internationale Gerichte nicht ausgleichen. Während der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Zuständigkeit restriktiv auslegt, wird die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) und des Internationale Strafgerichtshofs (ICC) einmal durch die eingeschränkte Unterwerfungserklärung Deutschlands (IGH), ein andermal durch die fehlende Definition des Aggressionstatbestandes durch die Vertragsparteien des Rom-Statuts (ICC), verhindert. Spannungen mit dem internationalen Recht lassen sich insbesondere hinsichtlich der Immunitätsregelungen in dem NATO-Truppenstatut, welche mit der im III. Genfer Abkommen vorgesehenen Bestrafungspflicht für Kriegsverbrechen kollidieren könnte, aufzeigen.


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